PV-Anlagen: Gewinnerzielungsabsicht

PV-Anlagen: Gewinnerzielungs-absicht

Eine Absicht zur Gewinnerzielung ist eine der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Dies muss im Zweifelsfall anhand von objektiven Betrachtungskriterien erkennbar sein. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, bei gleichzeitig durchgängiger Verlusterklärung, könnte das als Liebhaberei aberkannt werden.

Beispiel: ein Steuerpflichtiger ließ eine Photovoltaikanlage auf einem Wohnhaus installieren. Seitdem wurden ausschließlich Verluste angemeldet, daher wurden die Verluste nach einigen Jahren vom Finanzamt aberkannt, da nicht von einer Absicht auszugehen sei, Gewinne zu erzielen.

(Die Verluste entstanden dadurch, dass die Einspeisevergütung in keinem Jahr die Aufwendungen für den Betrieb der PV-Anlage erreichten.)

 

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(alle Angaben ohne Gewähr)

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