Ein Kind das das erste Lebensjahr vollendet, jedoch das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung/Kindertagespflege. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet zu gewährleisten, dass ein Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird.
In einem Beschluß vom 22. März d. J. stellt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes klar, dass der Anspruch unabhängig davon, ob die Eltern auch selbst zur Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes in der Lage wären, gilt.