🏢 Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme – BFH lockert § 8c KStG

🏢 Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme – BFH lockert § 8c KStG

Eine GmbH darf Verluste rücktragen, auch wenn vorher 100 % der Anteile übernommen wurden.
Der Bundesfinanzhof stellt klar:
👉 § 8c KStG betrifft Verlustvorträge, nicht den Verlustrücktrag.
💡 Fazit:
Verluste dürfen in Jahre zurückgetragen werden, in denen die Gesellschafterstruktur noch unverändert war.

Fragen? Wir helfen: 04625/181277.

(alle Angaben ohne Gewähr)

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