Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid ändern, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen (§ 173 AO). 📝
Wichtig:
✅ Nur bei neuen Tatsachen (nicht bei neuen Rechtsauffassungen).
✅ Kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen (z. B. bei Unkenntnis von Steuerminderungstatbeständen).
✅ Treu und Glauben: Das Finanzamt darf keine Änderungen vornehmen, wenn es die Tatsache bei ordnungsgemäßer Prüfung schon früher hätte kennen müssen.
Fazit: Fehler korrigieren lassen – aber rechtzeitig!
Fragen? Wir helfen: 04625/181277.
(alle Angaben ohne Gewähr)