Höhere Abschreibungen für Vermieter – geht das?

Höhere Abschreibungen für Vermieter – geht das?

JÜBEK „Die normale Abschreibung ist statisch. Sie beträgt im Regelfall nur 2 Prozent der Bemessungsgrundlage des pro Jahr. Somit wird eine Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt. Es ist nun unter Umständen möglich, eine höhere Abschreibung auf Grund kürzerer, tatsächlicher Nutzungsdauer des Gebäudes, zu bekommen. Hierzu war es laut Finanzamt in der Vergangenheit notwendig, ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen vorzulegen. Diese Bedingung ist gefallen. Der Vermieter hat nun die Möglichkeit, eine kürzere Nutzungsdauer bei älteren Gebäuden nachzuweisen. Dazu ist kein qualifiziertes Gutachten mehr erforderlich. Es reicht laut Bundesfinanzhof eine sachgerechte Schätzung. Der sachgerechte Nachweis muss lediglich nachvollziehbar und sachlich geeignet sein. Eine besondere methodische Vorgabe, wie der sachgerechte Nachweis auszusehen hat, wurde durch den Bundesfinanzhof nicht vorgegeben.

Wie die kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann, beispielsweise anhand Renovierungsbedarf, Modernisierungsstau oder ähnlichem, kann mit Hilfe einer einfachen Tabelle ermittelt werden, die als sachgerechter Nachweis gemäß Bundesfinanzhof. zählt. Sollte hier nun Beratungsbedarf bestehen, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder unsere Kanzlei.“ - Sönke Klopfer


Quelle: Wochenschau vom 22.02.26, S. 7

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