🏡 Häusliches Arbeitszimmer: Bloße Belegsammlung reicht nicht!

🏡 Häusliches Arbeitszimmer: Bloße Belegsammlung reicht nicht!

Wer als Selbstständiger ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, muss genau aufpassen – sonst gibt’s keinen Steuerabzug! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regeln jetzt konkretisiert. 📝

🔹 Der Fall:
Ein Selbstständiger nutzte das Dachgeschoss seines Hauses als Arbeitszimmer und machte Abschreibungen (AfA) und Kosten in der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannt die Aufwendungen nicht an – und der BFH gab ihm recht!

Warum?
❌ Bloße Belegsammlung reicht nicht!
✅ Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG: Alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer müssen einzeln und zeitnah in einer gesonderten Spalte oder einem extra Dokument festgehalten werden.

🔹 Was der BFH sagt (Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 6/24):

  • Einzelaufzeichnung ist Pflicht! (z. B. in einer separaten Spalte der Ausgabenaufzeichnungen)
  • Nachträgliche Aufstellungen (z. B. bei der Steuererklärung) reichen nicht.
  • EÜR-Formular genügt nicht: Dort werden nur Abschreibungsbeträge und Gesamtsummen erfasst – das ist zu ungenau.

🔹 Fazit:
Wer sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen will, muss ordentlich Buch führen – Belege sammeln allein reicht nicht! 📊

Fragen? Wir helfen: 04625/181277.

(alle Angaben ohne Gewähr)

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