Wer als Selbstständiger ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, muss genau aufpassen – sonst gibt’s keinen Steuerabzug! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regeln jetzt konkretisiert. 📝
🔹 Der Fall:
Ein Selbstständiger nutzte das Dachgeschoss seines Hauses als Arbeitszimmer und machte Abschreibungen (AfA) und Kosten in der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannt die Aufwendungen nicht an – und der BFH gab ihm recht!
Warum?
❌ Bloße Belegsammlung reicht nicht!
✅ Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG: Alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer müssen einzeln und zeitnah in einer gesonderten Spalte oder einem extra Dokument festgehalten werden.
🔹 Was der BFH sagt (Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 6/24):
- Einzelaufzeichnung ist Pflicht! (z. B. in einer separaten Spalte der Ausgabenaufzeichnungen)
- Nachträgliche Aufstellungen (z. B. bei der Steuererklärung) reichen nicht.
- EÜR-Formular genügt nicht: Dort werden nur Abschreibungsbeträge und Gesamtsummen erfasst – das ist zu ungenau.
🔹 Fazit:
Wer sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen will, muss ordentlich Buch führen – Belege sammeln allein reicht nicht! 📊
Fragen? Wir helfen: 04625/181277.
(alle Angaben ohne Gewähr)