Wenn das Wunschstudium in Deutschland nicht klappt und das Kind im Ausland studiert, können Eltern die Kosten dafür nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Das Finanzgericht Düsseldorf sagt: Studienkosten gehören zum normalen Unterhalt – auch im Ausland.
💬 Begründung:
Kindergeld + Freibeträge sollen den typischen Bedarf bereits abdecken.
💡 Fazit:
Auch hohe Studiengebühren im Ausland bringen keinen zusätzlichen Steuervorteil.
Fragen? Wir helfen: 04625/181277.
(alle Angaben ohne Gewähr)